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Bau und Betrieb von abflusslosen Sammelgruben in Kleingärten

Bau und Betrieb von abflusslosen Sammelgruben in Kleingärten

Information des Landesverbandes

Sehr geehrte Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,
im März 2025 hat das Referat Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft der Stadt Braunschweig alle Braunschweiger Kleingärtnervereine zum Thema Bau und Betrieb von abflusslosen Sammelgruben in Kleingärten informiert.

Der Inhalt dieses Schreibens hat bei mehreren Vereinsvorständen zu Rückfragen geführt. Aus diesem Grund wurden die Vorstände der dem Landesverband angeschlossenen Vereine ergänzend informiert. Zusätzlich haben wir im Verbandsorgan, Ausgabe September 2025, weiterführende Erläuterungen veröffentlicht.

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zu diesem Thema in kompakter Übersicht.


Warum dürfen in Braunschweig Abwassergruben genutzt werden?

Nach § 3 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) darf eine Laube nicht zum dauerhaften Wohnen geeignet sein. Eine Abwasserbeseitigungsanlage ist daher grundsätzlich nicht erforderlich.

Da jedoch bereits vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes im Jahr 1983 Abwassergruben zulässig waren, entwickelte der Landesverband gemeinsam mit der Stadt Braunschweig im Jahr 2001 das sogenannte „Braunschweiger Modell“.
Dieses Modell ermöglicht unter bestimmten Voraussetzungen den Weiterbetrieb bestehender sowie neuer Sammelgruben.


Besteht Bestandsschutz für Abwassersammelgruben?

Abwassersammelgruben, die vor 1983 errichtet wurden, könnten nur dann als bestandsgeschützt gelten, wenn sie zum Zeitpunkt der Errichtung rechtmäßig waren.

⚠️ Ein ausdrücklicher Bestandsschutz ist nicht im Bundeskleingartengesetz geregelt.
Daher kann kein genereller Bestandsschutz geltend gemacht werden.


Welche rechtlichen Grundlagen gelten?

Grundlage für die Nutzung von Abwassersammelgruben ist die
Satzung über die Beseitigung von Abwasser in der Stadt Braunschweig (Abwassersatzung).

Darüber hinaus kann die zuständige Behörde zusätzliche Auflagen erlassen, die den Betrieb von Abwassergruben einschränken oder untersagen.


Welche Abwassersammelgruben sind zulässig?

Zulässig sind ausschließlich Anlagen mit

  • bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) oder
  • vergleichbaren Zertifikaten zur Sammlung von häuslichem Schmutzwasser.

Dazu gehören u. a.:

  • Schächte aus Betonfertigteilen nach DIN 4034, Teil 1
  • Kunststoffbehälter mit Zulassungsnummer (z. B. Z–47.11-007)

Übergangsfristen für nicht zulässige Anlagen:

  • Wasserschutzgebiete: bis spätestens 31.12.2026
  • Übriges Stadtgebiet: bis spätestens 31.12.2028

Müssen unzulässige Abwassergruben entfernt werden?

Ja.
Gemäß § 5 des Vertrages zwischen Verpächter und Kleingärtnerverein sind stillgelegte oder undichte Abwassergruben spätestens bis zum Ende des auf die Stilllegung folgenden Gartenjahres auszubauen.

Da der jeweilige Pächter für die baulichen Anlagen auf seiner Parzelle verantwortlich ist, müssen Abwassergruben entfernt werden, wenn sie nicht den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben entsprechen.


Was ist bei Kündigung eines Gartens mit Abwassergrube zu beachten?

Der Vereinsvorstand muss sowohl den abgebenden als auch den neuen Pächter darauf hinweisen, dass:

  • unzulässige Gruben in Wasserschutzgebieten bis Ende 2026
  • in allen anderen Bereichen bis Ende 2028 zu entfernen sind.

Da sich die Abwassergrube im Eigentum des abgebenden Pächters befindet, muss dieser den Rückbau übernehmen, sofern der neue Pächter die Anlage nicht übernimmt.


Darf nach dem Rückbau ein Regenwasserbehälter eingesetzt werden?

Nein.
Gemäß § 5 des Einzelpachtvertrages dürfen im Kleingarten keine unterirdischen Wasserspeicher (Zisternen) errichtet werden.


Darf eine stillgelegte Abwassergrube als Wasserspeicher genutzt werden?

Ebenfalls nein.
Stillgelegte oder undichte Abwassergruben sind vollständig auszubauen.
Eine Umnutzung als Wasserspeicher ist unzulässig, da unterirdische Zisternen im Kleingarten nicht erlaubt sind.


Was gilt bei Abwassergruben unter der Laube?

Gefährdet der Ausbau einer Abwassergrube die Statik der Laube, kann ein formloser Antrag auf Verbleib gestellt werden.

📄 Der Antrag ist über den Vereinsvorstand an den Landesverband zu richten und muss enthalten:

  • eine Skizze von Laube und Grube
  • Bestätigung durch den Vereinsvorstand

Nach Prüfung (ggf. inklusive Ortstermin) kann der Verbleib der Grube in Ausnahmefällen, mit Zustimmung von Verpächter und Grundstückseigentümer, unter Auflagen erlaubt werden.


Welche Alternativen zur Abwassersammelgrube gibt es?

Die Entsorgung über Abwassersammelgruben ist:

  • kostenintensiv
  • wartungsaufwendig
  • ökologisch problematisch

Eine nachhaltige und kostengünstige Alternative stellen Komposttoiletten dar.
Diese erfüllen die Anforderungen des Kleingartenwesens und schonen gleichzeitig Umwelt und Ressourcen.

👉 Weitere Informationen hierzu finden Sie im Verbandsorgan, Ausgabe September 2025.


Fazit

Die Nutzung von Abwassersammelgruben ist mit hohen Kosten und erheblichen Risiken verbunden. Neben Investitionen fallen laufende Kosten für:

  • Entsorgung
  • Dichtigkeitsprüfungen
  • Reparaturen
  • ggf. Rückbau

Undichte Gruben können zur Verunreinigung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser führen und stellen eine ernsthafte Umweltgefährdung dar.

Im Interesse aller Gartenpächter – heute und in Zukunft – sind Vereinsvorstände, Pächter und Verpächter gemeinsam dafür verantwortlich, Kleingärten frei von unzulässigen Baulichkeiten und Schadstoffen weiterzugeben.


Weitere Informationen

Herr Vogel – SE|BS
📞 0531 – 38345324


Der Landesverbandsvorstand
Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e. V.
Rühmer Weg 50 · 38112 Braunschweig

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