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FAQ: Grundregeln der Kleingärtnerei

Der Kleingärtnerverein Lindenberg 5 e.V. bewirtschaftet Kleingärten nach den Vorgaben des Bundeskleingartengesetzes. Die folgenden Grundregeln dienen dem fairen Miteinander, dem Erhalt der Anlage und der rechtssicheren Nutzung der Parzellen.


1. Grundlagen der Kleingartennutzung

  • Unsere Parzellen sind Kleingärten und keine Wochenend- oder Freizeitgrundstücke.
    Daraus ergeben sich niedrige Pachtkosten und ein umfassender Kündigungsschutz – im Gegenzug ist eine kleingärtnerische Nutzung verpflichtend.
  • Pachtkosten:
    Derzeit beträgt die Pacht 0,20 € pro m². Bei einer durchschnittlichen Parzellengröße von 350 m² ergibt das 70 € jährlich.
    Zum Vergleich: Ein Wochenendgrundstück würde ca. 900 € kosten.
  • Die wichtigste rechtliche Grundlage ist der Zwischenpachtvertrag des Landesverbandes.
    Bei jedem Pächterwechsel gilt uneingeschränkt bundesdeutsches Recht. Frühere Sonder- oder Gewohnheitsrechte haben keine Gültigkeit mehr.
  • Zusagen ehemaliger Pächter sind nicht verbindlich. Eventuelle Ansprüche sind ausschließlich an diese zu richten.
  • Der Verein lebt von der aktiven Mitarbeit aller Mitglieder.
    Engagement bedeutet nicht nur Ideen einzubringen, sondern auch deren Umsetzung aktiv zu unterstützen.
  • Gemeinschaftsarbeiten werden als Projektarbeiten organisiert.
    Jedes Mitglied kann sich entsprechend seiner Fähigkeiten einbringen. Die geleistete Arbeit wird vergütet. Vorschläge bitte frühzeitig an den Vorstand richten.

2. Naturnahe und ökologische Gartennutzung

  • Ein Natur- oder Ökogarten ist nur als Ausnahme zulässig und muss vorab mit einem schlüssigen Konzept beim Vorstand beantragt und genehmigt werden.
  • Wichtig:
    Ein verwilderter Garten oder ungepflegte Flächen gelten nicht als ökologische Nutzung, sondern widersprechen den kleingärtnerischen Grundsätzen.

3. Finanzen, Beiträge und Versicherungen

  • Pacht und Beiträge sind erst nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu zahlen – dann bitte fristgerecht und mit Angabe von Name und Parzellennummer.
  • 1Bei finanziellen Engpässen sind Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub nach Absprache mit dem Vorstand möglich. Bisher wurde immer eine faire Lösung gefunden.
  • Für jede Laube ist eine Feuer-, Einbruch- und Diebstahlversicherung (FED) verpflichtend.
    Weitere Versicherungen sind Privatsache.
  • Strom- und Wasserzählerstände sind nach Saisonende (Oktober) zu melden, sofern sie nicht vom Wannenwart erfasst wurden.
    Nur Fotos mit sichtbarer Zählernummer und Zählerstand werden akzeptiert.
  • Beim Ausbau der Wasseruhr im Winter müssen die Rohrstutzen fachgerecht verschlossen werden, um Verunreinigungen der Trinkwasserleitung zu verhindern.
  • Jedes Mitglied ist zur Gemeinschaftsarbeit verpflichtet.
    Dafür werden jährlich 90 € (6 Stunden × 15 €) im Voraus erhoben. Bei Teilnahme erfolgt eine Rückerstattung entsprechend der Arbeitsleistung.

4. Bewirtschaftung der Parzelle

  • Mindestens ein Drittel der Gartenfläche muss als Ackerland genutzt werden. Eine sichtbare Fruchtfolge ist vorgeschrieben.
  • Obstbäume und Beerensträucher allein erfüllen diese Vorgabe nicht.
    Bodenbearbeitung wie Graben und Hacken gehört dazu.
    Bitte legen Sie den Pflichtanbau möglichst im sichtbaren Bereich des Gartens an.
  • Heckenhöhe innerhalb der Anlage: maximal 1 Meter.
    Ausgenommen sind Hecken am Außenzaun. Die Heckenbreite ist in der Zaunflucht zu halten.
  • In der Brutzeit der Vögel (April bis Juni) ist das Heckenschneiden verboten.
  • Waldbäume sind in Kleingärten unzulässig und müssen spätestens bei Pächterwechsel entfernt werden – dies kann kostenintensiv sein.
  • Das Verbrennen von Gartenabfällen ist ausnahmslos verboten.
  • Zur Entsorgung werden zu Saisonbeginn und Saisonende Grünschnittcontainer bereitgestellt.

5. Bebauung und sonstige Regelungen

  • Alle Baumaßnahmen, einschließlich An- und Umbauten, sind vorher genehmigungspflichtig.
    Nicht genehmigte Bauten müssen zurückgebaut werden.
  • Geräteschuppen sind nur während der Bauphase erlaubt und anschließend zu entfernen.
    Sie sind nicht versichert und nicht als dauerhafte Einrichtung zulässig.
  • Schwimmbecken dürfen maximal
    • Ø 3,57 m
    • Höhe 0,80 m
      haben, dürfen nicht eingelassen werden und sind nur vom 1. März bis 31. Oktober erlaubt.
  • Parken ist ausschließlich auf dem Parkplatz am Vereinsheim und dem ausgewiesenen Rasenstreifen erlaubt.
    Die Wege der Anlage sind kraftfahrzeugfrei.

6. Kommunikation, Information und Ruhezeiten

  • Vereinsinformationen erfolgen über Mitgliederversammlungen, Aushänge, Internet und ggf. Briefversand.
    Jedes Mitglied ist laut Satzung verpflichtet, sich regelmäßig zu informieren.
  • Bei Fragen oder dringenden Anliegen wenden Sie sich bitte direkt an den Vorstand (Telefon oder E-Mail).
  • Für eine reibungslose Kommunikation benötigen wir Ihre aktuellen Kontaktdaten (Adresse, Telefonnummer, ggf. E-Mail).
    Änderungen sind unverzüglich mitzuteilen.
  • Da keine zentrale Abwasserentsorgung besteht, ist das jährliche Abpumpen der Fäkaliengruben durch Eintrag ins Versorgungsbuch nachzuweisen
    (Ausnahme: Trockentoiletten).
  • Die Ruhezeiten sind strikt einzuhalten:
    • Mittagsruhe: 13:00 – 15:00 Uhr
    • Abend- und Nachtruhe: 19:00 – 07:00 Uhr
    • Ganztägig an Sonn- und Feiertagen