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Aus aktuellen Anlass möchten wir auf den o.g. Beitrag von Manfred Weiß in der Verbandszeitschrift "Gartenfreund" hinweisen.
Manfred Weiß geht darauf ein, dass das Bundeskleingartengesetz vor willkürlicher Kündigung durch den Eigentümer schützt.
Aber!
Dieser Schutz gilt nur soweit die Anlagen vertragsmäßig, kleingärtnerisch bewirtschaftet werden und die Vorgaben in Bezug auf Baulichkeiten eingehalten werden.
So ist der Ruf nach kleingärtnerischer Nutzung und der Aufforderung zur Abkehr von reinen Erholungsgärten keine Erfindung des Vereinsvorstandes und Alleinstellungsmerkmal des KGV Lindenberg 5. (!)
Konkret auf die Stadt Braunschweig bezogen, bedeutet das:
In der Stadt Braunschweig wird nun im Zusammenhang mit der Erstellung eines integrierten Stadtentwicklungskonzepts auch die Aufstellung eines Kleingartenentwicklungskonzepts vorangetrieben.
Zusammen mit dem Landesverband wird dazu erst einmal der Ist-Zustand erfasst. In diesem Zusammenhang wurde bereits ein Problem erkannt:
In vielen Anlagen gibt es Verstöße gegen die Regelungen des Pachtvertrages und der Gartenordnung in Bezug auf kleingärtnerische Nutzung und Baulichkeiten.
Was bedeutet das?
Es ist damit zu rechnen, dass hier Überprüfungen durch den Grundstückseigentümer vorgenommen werden.
Sollten dann festgestelllte Mängel nicht innerhalb einer angemessenen Frist abgestellt werden, droht die Kündigung des Pachtvertrages für die gesamte Anlage. Jeder Pächter kann also seinen Beitrag zum Erhalt seiner Kleingartenanlage leisten.
Der gesamte Beitrag ist in der August-Ausgabe des Gartenfreundes nachzulesen. Alternativ kann der Beitrag hier als PDF-Dokument heruntergeladen werden. Das Anbieten der inhaltlichen Auszüge bzw. des digitalisierten Originalbeitrages erfolgt mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Autor Manfred Weiß. Dafür möchten wir uns hiermit recht herzlich bedanken!