Sehr geehrte Gartenfreundinnen und Gartenfreunde,

im März dieses Jahres hat das Referat Stadtentwässerung und Abfallwirtschaft alle Braunschweiger Kleingärtnervereine zum Thema Bau und Betrieb von abflusslosen Sammelgruben in Kleingärten angeschrieben.


Der Inhalt des Schreibens hat einige Vorstände irritiert, daher haben wir die Vereinsvorstände der uns angeschlossenen Vereine ergänzend informiert. Im Verbandsorgan Ausgabe September 2025 haben wir darüber hinaus weitere Informationen zur Verfügung gestellt.

Nachfolgend haben wir Fragen und Antworten zum Thema in Kurzform für Sie zusammengefasst.

 

Warum dürfen in Braunschweig Abwassergruben genutzt werden?

Gemäß § 3 Bundeskleingartengesetz darf eine Laube in einem Kleingarten nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein. Aus diesem Grund ist auch eine Abwasserbeseitigungsanlage in der Laube nicht erforderlich. Da bereits vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes im Jahr 1983 die Nutzung von Abwassergruben zulässig waren, hat der Verband gemeinsam mit der Stadt im Jahr 2001 das „Braunschweiger Modell“ entwickelt, welches den Betrieb der bestehenden sowie neuer Gruben unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin ermöglicht.

Sind bestehende Abwassersammelgruben lt. Bundeskleingartengesetz bestandgeschützt?

Abwassersammelgruben, die vor Inkrafttreten des Bundeskleingartengesetzes im Jahr 1983 errichtet wurden, wären bestandsgeschützt, wenn diese zum Zeitpunkt der Errichtung rechtmäßig und nach den damals geltenden Vorschriften erlaubt waren. Der Bestandsschutz für solche Anlagen ist jedoch nicht im Bundesgesetz geregelt. Daher kann man in diesem Fall keinen Bestandsschutz geltend machen.

Welche Bestimmungen gelten für die Nutzung einer Abwassersammelgrube?

Grundlage für die Nutzung von Abwassersammelgruben ist die Satzung über die Beseitigung von Abwasser in der Stadt Braunschweig (Abwassersatzung). Darüber hinaus kann die zuständige Behörde Regelungen erlassen, die den Betrieb der Abwassergruben einschränkt oder verbietet.

Welche Abwassersammelgruben sind zulässig?

Anlagen mit bauaufsichtlicher Zulassung des Deutschen Instituts für Bautechnik oder vergleichbaren Zertifikaten für die Sammlung von häuslichem Schmutzwasser, hierzu gehören Schächte aus Betonfertigteilen nach DIN 4034, Teil 1 oder Kunststoffbehälter mit Zulassung-Nr. wie z.B. Z – 47.11-007. Für alle anderen Anlagen gelten Übergangsfristen. In Wasserschutzgebieten längstens bis zum 31.12.2026, im übrigen Stadtgebiet außerhalb der Wasserschutzgebiete längstens bis zum 31.12.2028.

Muss die unzulässige Grube entfernt werden?

Im § 5 des Vertrages zwischen Verpächter und Kleingärtnerverein ist geregelt, dass die stillgelegten bzw. undichten Abwassergruben bis spätestens zum Ende des auf die Stilllegung folgenden Gartenjahres auszubauen sind. Im § 5 des Einzelpachtvertrages zwischen Verein und Einzelpächter ist geregelt, dass Abwassergruben zulässig sind, die den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Da jeder Pächter für die Baulichkeiten auf der Gartenparzelle verantwortlich ist, müssen diese entfernt werden, wenn die vertraglichen Regelungen nicht erfüllt werden können.

Was muss der Vorstand beachten, wenn ein Garten mit Abwassergrube gekündigt wird?

Der abgebende und der neue Pächter müssen auf die Regelungen der SE|BS aufmerksam gemacht werden, dass die ggf. unzulässige Grube im Bereich von Wasserschutzgebieten bis Ende 2026 und in anderen Bereichen bis Ende 2028 zu entfernen sind. Da sich die Grube im Eigentum des abgebenden Pächters befindet, muss dieser die Grube entfernen, sollte der neue Pächter diese nicht übernehmen.

Darf nach Entfernung einer Abwassersammelgrube an gleicher Stelle ein Regenwasserbehälter eingesetzt werden?

Zulässige bauliche Maßnahmen sind im § 5 des Einzelpachtvertrages geregelt, danach dürfen keine unterirdischen Wasserspeicher (Zisternen) errichtet werden.

Darf eine Abwassersammelgrube im Boden verbleiben, wenn diese als Wasserspeicher genutzt wird?

Im § 5 des Vertrages zwischen Verpächter und Kleingärtnerverein ist geregelt, dass die stillgelegten bzw. undichten Abwassergruben bis spätestens zum Ende des auf die Stilllegung folgenden Gartenjahres auszubauen sind. Eine Nutzung als Wasserspeicher ist unzulässig, da Zisternen (unterirdische Wasserspeicher) im Kleingarten nicht zugelassen sind.

Was muss beachtet werden, wenn sich eine Abwassergrube unter der Laube befindet?

Sollte der Ausbau einer Abwassergrube unter einer Laube die Statik des Gebäudes gefährden, ist ein formloser Antrag auf Verbleib der stillgelegten Grube über den Vereinsvorstand an den Verband zu richten. Dem Antrag muss eine Skizze der Laube/Grube beigefügt werden, die vom Vereinsvorstand bestätigt werden muss. Sofern nach Prüfung des Antrages ggf. in Verbindung mit einem Ortstermin festgestellt wird, dass der Rückbau nicht möglich ist, kann der Verbleib nach Zustimmung des Verpächters und Grundstückeigentümers ggf. mit Auflagen erlaubt werden.

Welche Alternativen zur Abwassersammelgrube gibt es?

Die herkömmliche Entsorgung des Abwassers ist teuer, wartungsintensiv und aus ökologischer Sicht nachteilig zu bewerten, daher sollte die Möglichkeit der Nutzung von Komposttoiletten näher betrachtet werden, diese bieten eine nachhaltige und kostengünstige Lösung, die den Anforderungen gerecht wird und gleichzeitig die Umwelt schützt. Informationen hierzu haben wir in der September–Ausgabe 2025 im Verbandsorgan veröffentlicht.

Fazit:

Die Nutzung einer Abwassergrube ist mit erheblichen Kosten verbunden, dazu gehören nicht nur die Investitionskosten, sondern auch die laufenden Kosten für die Entsorgung, Dichtigkeitsüberprüfungen und Reparaturen. Darüber hinaus muss auch berücksichtigt werden, dass die Grube ausgebaut werden muss, wenn die Nutzungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllbar sind. Bei undichten Abwassergruben besteht die Gefahr, dass fäkalienhaltiges Abwasser versickert und die Böden, das Grund- und Oberflächenwasser belastet. Dies kann zu einer erheblichen Gefährdung führen, die es zu vermeiden gilt.

Im eigenen Interesse und im Interesse nachfolgender Generationen von Gartenfreunden sind Gartenpächter, Vereinsvorstand und Verpächter dafür verantwortlich, dass die Gärten frei von unzulässigen Baulichkeiten und unbelastet von Schadstoffen weitergegeben werden!

Weitere Informationen erhalten Sie auch bei Herrn Vogel, SE|BS, (0531) 383 45 324

Der Landesverbandsvorstand

Landesverband Braunschweig der Gartenfreunde e. V.

Rühmer Weg 50, 38112 Braunschweig